Infoblatt 0030313 - PAK-haltige Parkettkleber

Infos zu Parkettkleber:

Bis in die 1950er Jahre wurden teerhaltige Parkettkleber verwendet. Erkennbar sind sie an der schwarzen Farbe und meistens am Teergeruch. Ob es sich bei einem schwarzen Kleber um einen teerhaltigen und somit PAK-haltigen Kleber handelt, lässt sich zuverlässig nur mit einer Laboranalyse klären.

 

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK):

PAK bilden eine Gruppe von mehreren hundert Einzelstoffen, die aus natürlichen und künstlichen Quellen stammen können. Vorwiegend entstehen sie bei Verbrennungsprozessen. Innenraumquellen sind teerbasierte Bauprodukte, die bis Mitte der 1970er Jahre verwendet wurden. Hier sind beispielhaft zu nennen: Dachbahnen, Teeranstriche, Carbolineum (Holzschutz) und Teerklebstoffe (Parkettkleber). Bitumen enthält dagegen meistens nur geringe PAK-Konzentrationen, die dann unbedenklich sind.

 

Gesundheitliche Aspekte:

Viele PAK habe krebserregende, erbgutverändernde und/oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften.

Vorhandene Quellen geben auch nach Jahrzehnten PAK an die Raumluft ab. PAK kann sich zudem im Hausstaub und Einrichtungsgegenständen wie zum Beispiel Gardinen und Polstergarnituren anlagern. Diese sogenannten Sekundärquellen können PAK selbst nach einer Primärquellensanierung abgeben und müssen bei einer Sanierung mit einbezogen werden.

Bei schadhaften oder losen Parkett besteht die Gefahr, dass PAK beständig in die Raumluft gelangen können.

 

Hinweise zur Sanierung und Entsorgung:

Beim Umgang mit PAK-haltigen Stoffen kann es durch Staubemissionen und unmittelbaren Hautkontakt zu Gesundheitsgefährdungen kommen. Zum Schutz der Beschäftigten sind sowohl gesetzliche als auch berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regelwerke zu beachten.

Arbeiten zur Entfernung PAK-haltiger Stoffe dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die nachweisen können, dass sie für die auszuführenden Arbeiten die notwendige Erfahrung und Fachkenntnisse haben sowie über geeignetes Personal und die erforderliche Ausrüstung verfügen. Die Arbeiten müssen von fachlich geeigneten und weisungsbefugten Personen geleitet und beaufsichtigt werden. Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit über Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln unterwiesen werden (GefStoffV§20).

Die Arbeiten sind rechtzeitig und mindestens 14 Tage vor Beginn der zuständigen Arbeitsschutzbehörde sowie der Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen unter anderen die getroffenen Schutzmaßnahmen und die sachgerechte Entsorgung hervorgehen.

Bei der Entsorgung PAK-haltiger Abfälle sind die einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Vor der Aufhebung des Sanierungsbereichs ist unter Berücksichtigung einer angemessenen Sedimentationszeit eine Feinreinigung des gesamten Arbeitsbereichs durchzuführen. Dazu sind glatte Flächen feucht zu wischen und raue Flächen mit einem geeigneten Industriestaubsauger (mindestens Staubklasse "H") sorgfältig abzusaugen. Abschließend und vor Freigabe des Arbeitsbereiches ist visuell zu kontrollieren, dass keine Staubablagerungen mehr vorhanden sind.

 

Die wichtigsten Richtlinien:

  • Gefahrstoffverordnung
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 150, 524, 551, 617, 900, 905
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln
  • Abfallrechtliche Regelungen/Transportvorschriften

                                                  

Empfehlungen BBJ:

Sind verdächtige Materialien vorhanden, lassen Sie diese vor Beginn der Sanierungsarbeiten auf PAK untersuchen.

Zurück