Gerichtsurteil: Asbestfasern im Wohnhaus freigesetzt

Das Urteil:
ln einem Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen hatte es im Keller einen Wassereinbruch gegeben. Ein auf solche Arbeiten spezialisierter Handwerksbetrieb wurde beauftragt, den Schaden zu beseitigen. Doch die Firma arbeitete unsachgemäß und setzte im Keller Asbestfasern frei. Der Staub verteilte sich im ganzen Haus.
Der Eigentümer einer Parterrewohnung zog vor Gericht und verlangte die Feststellung, dass der Handwerker für alle Folgen einzustehen hat, die durch seinen Pfusch künftig entstehen. Das Oberlandesgericht Koblenz gab ihm Recht. Da die Mitarbeiter des Handwerksbetriebes nicht sorgfältig gearbeitet hatten, sei die Raumluft im gesamten Gebäude mit asbesthaltigem Staub belastet. Auch wenn noch kein Bewohner akut erkrankt sei, stehe fest, dass das die Gesundheit schädigen könne. Wer Asbestfasern ausgesetzt sei, habe ein erhöhtes Risiko an Lungenkrebs zu erkranken und vorzeitig zu sterben.
Auch wenn die Folgen erst in der Zukunft zu spüren sein werden: Dieser Eingriff in das ,,absolute Rechtsgut Gesundheit" begründe einen Anspruch auf Schadenersatz, den der Betroffene im Fall des Falles später geltend machen könne. Das sei so ähnlich, wie wenn jemand mit einem Krank-heitserreger infiziert werde: Auch da sei seine Gesundheit schon zu einem Zeitpunkt beeinträchtigt, an dem die Krankheit noch gar nicht ausgebrochen sei. Ganz zu schweigen von der psychischen Belastung, die das Wissen um die potenziellen Konsequenzen der Asbestexposition auslöse (1 U 1380/10).

Infos zu Asbest:
Asbest ist ein natürlich vorkommendes Mineral. Es wird in Untertage- oder Übertageminen auch heute noch weltweit abgebaut. Asbest hat hervorragende technische Eigenschaften, wie zum Beispiel hohe Hitzebeständigkeit, widerstandsfähig gegen schwache Säuren und viele Chemikalien und eine hohe gewichtsspezifische Zugfestigkeit. Aus diesen Gründen hat Asbest eine breite Anwendung im Bau- und Industriebereich gefunden.
Bei der Freisetzung von Asbestfasern können diese in die menschliche Lunge gelangen und dadurch die Asbestose auslösen. Deshalb besteht seit 1993 ein Asbestverbot in Deutschland und in der EU seit 2005.

Vorkommen von Asbest in Baumaterialien:
In vielen Materialien, die im Baubereich verwendet wurden, sind Asbestfasern enthalten. Hier sind beispielhaft Fliesen- und Fußbodenkleber, Feuerschutzplatten und -türen, Dichtungsbänder, Fußbodenbeläge, Spritzasbest (z. B. Beton- und Stahlkonstruktionen), Rohrisolationen, asbest-haltiger Putz (Brandschutz), Asbestzementprodukte, Verkleidungsplatten, Außenfassaden, Dachein-deckungen, Lacke, Farben, Pappen z. B. in Heizungsnischen und viele mehr zu nennen.

Die wichtigsten Richtlinien:
Der Umgang (Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten) mit Asbest ist in der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 geregelt.
Für schwach gebundenen Asbest ist die Asbestrichtlinie anzuwenden.
Asbesthaltige Produkte dürfen nach der Chemikalien-Verbotsordnung bis auf wenige Ausnahmen in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden.

Sanierungsarbeiten:
Müssen im Vorfeld bei den Aufsichtsbehörden angemeldet werden.
Dürfen nur von Firmen mit der nötigen Sach- und Fachkunde durchgeführt werden (siehe TRGS 519).

Empfehlungen BBJ:
Bei verdächtigen Materialien sollten vor Arbeiten an diesen Materialien Materialproben entnommen werden und auf Asbest untersucht werden. Nach Asbest-Sanierungsarbeiten sind Freimessungen erforderlich. Bei Bedarf sprechen Sie uns an.

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